Entgegen dem Beklagten, der eine Verlegung der erstinstanzlichen Kosten nach dem Verfahrensausgang verlangt (Berufung, S. 8), ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 107 ZPO die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen hat (Urteil, Erw. III). -9- 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird den Parteien gestützt auf Art. 107 Abs.1 lit. c und f ZPO (vgl. Erw. 4 oben) je hälftig mit Fr. 750.00 auferlegt, und die zweitinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.