zu Art. 176 ZGB). Letztlich ist demzufolge nur von Relevanz, ob C. Kindeswohl eine von derjenigen im Scheidungsurteil abweichende Regelung der Obhut resp. deren Umteilung an den Kläger im Sinne einer vorsorglichen Massnahme geradezu erheischt. Gründe, weshalb der Verbleib von C. unter der Obhut seiner Mutter – wie dies bis im November 2021 der Fall war und (faktisch) unstrittig seit dem 1. Juli 2022 und damit bereits wieder seit fünf Monaten der Fall ist – seinem wohl- -8-