2.3. Entgegen seinem an der Kinderanhörung vom 2. Mai 2022 geäusserten Wunsch, bei seinem Vater wohnen zu wollen (vgl. OF.2021.75, act. 128 ff.), wohnt C. bereits seit dem 1. Juli 2022 unstrittig wieder bei seiner Mutter. C. Zuteilungswunsch hat sich damit - entgegen der Einschätzung im Entscheid vom 31. Mai 2022 und derjenigen der Beiständin im Bericht vom 25. März 2022 (vgl. OF.2021.75, act. 119 ff.) - gerade nicht als gefestigt erwiesen, weshalb in Bezug auf die Frage der Obhut nicht darauf abgestützt werden kann (vgl. zum Ganzen: BÜCHLER/CLAUSEN sowie MAIER/VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 12 zu Art. 133 ZGB resp. N. 3 zu Art. 176