Deren Erlass ist restriktiven Bedingungen unterworfen: Nachdem mit dem Scheidungsurteil eine rechtskräftige Regelung vorliegt, können in einem späteren Prozess vorsorgliche Massnahmen nur bei Dringlichkeit und unter besonderen Umständen angeordnet werden (BGE 5A_641/2015 Erw. 4.1). Das Gericht hat entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn es darum geht, festzustellen, ob die geltend gemachten Tatsachen für die Dauer des Verfahrens eine Änderung der Obhutszuweisung, wie sie im Scheidungsurteil erfolgte, rechtfertigen (BGE 5A_641/2015 Erw. 4.3, 5A_780/2012 Erw. 3.3.3).