Die neue Regelung muss sich somit in dem Sinne zwingend aufdrängen, dass die bisherige Situation das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensbedingungen (BGE 5A_228/2020 Erw. 3.1). Nach Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZPO angeordnet werden. Deren Erlass ist restriktiven Bedingungen unterworfen: