2.2. Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist (Art. 134 Abs. 1 ZPO). Die Änderung der Obhutszuweisung ist in Art. 134 Abs. 2 ZGB geregelt, der auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist. Jede Änderung der elterlichen Sorge oder der Obhut setzt voraus, dass die Neuregelung im Interesse des Kindes erforderlich ist, weil wesentliche neue Tatsachen eingetreten sind (Art. 298d ZGB). Eine Neuregelung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut hängt nicht nur vom Vorliegen wesentlicher neuer Umstände ab, sondern muss auch im Lichte des Kindeswohls geboten sein.