Zwar hätte eine Rückkehr von C. zur Beklagten keine erheblichen Auswirkungen (Orts- oder Schulwechsel) zur Folge, da beide Parteien in R. lebten. Dennoch würde ein erzwungener Umzug einen Verlust von Kontinuität darstellen, was gerade für ein pubertierendes Kind nachteilige Auswirkungen auf seine Entwicklung haben könne. Die vom Kläger beantragte Obhutszuteilung werde bereits seit mehreren Monaten gelebt und habe somit einen allmählich gefestigten Charakter. Eine Umteilung der Obhut über C. zum Kläger stelle in erster Linie eine Festigung der durch die tatsächlichen Verhältnisse geschaffenen Situation dar.