2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid (Erw. II.2) wurde die vorsorgliche Neuregelung der Obhut über C. wie folgt begründet: C. lebe unstrittig seit Ende November 2021 beim Kläger. Mangels gegenteiliger Indizien und Anhaltspunkte dürfe davon ausgegangen werden, dass der vom vierzehnjährigen C. an der Kinderanhörung vom 2. Mai 2022 geäusserte Wunsch, zukünftig bei seinem Vater leben zu wollen, auch seinem tatsächlichen Willen entspreche. Dieser Schluss werde auch durch die Ausführungen der Beiständin im Bericht vom 25. März 2022 bekräftigt, worin sie die Umteilung der Obhut auf den Kläger beantrage.