2. Subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Entscheid im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen." Zudem beantragt die Beklagte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2022 beantragt der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Obergericht zieht in Erwägung: