Ab 1. Juli 2022 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig CHF 720.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. In Abänderung der Ziffer 1.3.1 des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 08.10.2020 betreffend Änderung/Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.10.2019 (OF.2019.63) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes D. monatlich vorschüssig CHF 720.00 -5-