3.1. In Abänderung der Ziffer 1.3.1. des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 08.10.2020 betreffend Änderung/Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.01.2019 (OF.2019.63) wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt des Sohnes C. ab 14. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 monatlich vorschüssig CHF 720.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.