1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (inkl. Begründung) von CHF 2'000.00. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung […] von CHF 2'715.75 […] zu bezahlen.