Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 31. Oktober 2022 gegen den ihr am 21. Oktober 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid beantragt die Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: "1. Der [angefochtene Entscheid] sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: