3.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der in Ziffer 1.3.1. des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 08.10.2020 betreffend Änderung/Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.01.2019 (OF.2019.63) festgesetzte Beitrag an den Unterhalt der Tochter E. nicht geschuldet ist, soweit und solange E. ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt (ausgenommen Lehrlingslohn im Rahmen einer Ausbildung). 3.3. Bei der Festsetzung der in der vorstehenden Ziffer 3.1. aufgeführten Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: