3. 3.1. In Abänderung der Ziffer 1.3.1. des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 08.10.2020 betreffend Änderung/Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.01.2019 (OF.2019.63) wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt [von] C. monatlich vorschüssig je Fr. 720.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ab dem 16. Geburtstag von C. erhöht sich der Betrag, welcher der Gesuchsteller verpflichtet ist, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes D. zu bezahlen, auf monatlich vorschüssig je Fr. 675.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen.