2.2. In Abänderung der Ziffer 1.2.2. des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 08.10.2020 betreffend Änderung/Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.01.2019 (OF.2019.63) wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, C. jedes zweite Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und jährlich mit ihm während 2 Wochen auf eigene Kosten Ferien zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird unter Berücksichtigung des Kindeswohls der Absprache der Ehegatten vorbehalten.