2.3. An der gemeinsam für die Verfahren SF.2022.1 und OF.2021.75 durchgeführten Verhandlung vom 16. Mai 2022 vor dem Gerichtspräsidium R. erstatteten die Parteien Replik und Duplik, worin sie an ihren Anträgen festhielten. Der Kläger beantragte für D. eventuell die alternierende Obhut. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 2.4. Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts: "1. In Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30.01.2019 wird der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt.