"[Es] seien Dispositiv-Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Q. vom 30.01.2019 betr. Obhut sowie Dispositiv-Ziffern 1.2.2. sowie Dispositiv Ziffer 1.3.1. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts R. (OF.2019.63) vorsorglich aufzuheben und die Obhut über die Kinder C., geb. am tt.mm.2008, und über D., geb. am tt.mm.2011, sei dem Kläger zuzuweisen. Die Kindesmutter sei zu verpflichten, einen angemessenen Betrag an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen, mindestens jedoch je CHF 1'000.00. […]." 2.2. Mit Klageantwort vom 14. Januar 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung.