1. Die Ehe der Parteien war mit Scheidungsurteil des Amtsgerichts Q. (Nordmazedonien) vom 30. Januar 2019 geschieden worden. Mit Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 8. Oktober 2020 wurde das Scheidungsurteil anerkannt beziehungsweise ergänzt (OF.2019.63). Am 3. Mai 2021 reichte der Kläger eine Klage auf Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts R. vom 8. Oktober 2020 ein (OF.2021.75). 2. 2.1. Am 22. Dezember 2021 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R. die Anordnung folgender vorsorglicher Massnahme während der Dauer des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils: