4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 7'450.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, zu überweisen. -7- Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)