Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Dem eingereichten Kontoauszug des Betreibungsamts Q. (BB 11) lassen sich keinerlei Angaben über die hängigen und abgeschlossenen Betreibungen gegen den Beklagten mindestens der letzten drei Jahre entnehmen. Er enthält lediglich die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 27. Oktober 2022 verbuchten Zahlungen des Beklagten und die daraus vom Betreibungsamt Q. geleisteten Vergütungen.