2. Der Beklagte hat am 25. Oktober 2022, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Beklagten Fr. 7'450.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 7'423.85 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 8 Rückseite) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.