" 1. Der am 17. Oktober 2022, 10.00 Uhr, durch das Gerichtspräsidium Baden im Verfahren SG.2022.198 eröffnete Konkurs über den Beschwerdeführer sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 3. November 2022 ab. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: