4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 19. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Postaufgabe am 28. Oktober 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: