4.3. Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und einen Kostenvorschuss einverlangt hat. 5. 5.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (für die Voraussetzungen vgl. E. 3 hiervor).