Davon scheint im Übrigen auch die Gesuchstellerin auszugehen, bringt sie in ihrer Beschwerde einzig vor, dass aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe (Beschwerde, N. 16). Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2022.106 durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde, lag es folglich in ihrem Ermessen, bei der Gesuchstellerin einen Gerichtskostenvorschuss einzuverlagen. Nachdem die Höhe des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin nicht explizit beanstandet wird, ist die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2022 abzuweisen.