Nachdem die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat (vgl. E. 4.1. hiervor), stand es ihr frei, von der Gesuchstellerin einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen (Art. 98 ZPO). Davon scheint im Übrigen auch die Gesuchstellerin auszugehen, bringt sie in ihrer Beschwerde einzig vor, dass aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe (Beschwerde, N. 16).