Selbst wenn im vorliegenden Fall die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft zur Anwendung gelangen, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Zuteilung der Wohnung an die Gesuchstellerin erfolgen könnte. Die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft bezwecken primär die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Gesellschafter nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. Art. 545 ff. OR), bilden aber keine Grundlage für die Zuweisung einer Mietwohnung. Auch wenn die Gesuchstellerin eine richterliche Auflösung der Gesellschaft i.S.v. Art. 545 Abs. 1 Ziff.