Weiter hätte sie darzulegen gehabt, inwiefern dem Konkubinatsverhältnis der Parteien überhaupt eine einfache Gesellschaft zugrunde gelegen hat, zumal beim Zusammenleben von zwei Personen in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss, ob und inwieweit die konkreten Umstände die Anwendung der Regeln über die einfache Gesellschaft erlauben (BGE 108 II 204 E. 4). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft zur Anwendung gelangen, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, gestützt auf welche die Zuteilung der Wohnung an die Gesuchstellerin erfolgen könnte.