Soweit die Gesuchstellerin ihren Antrag auf "die Auflösung der einfachen Gesellschaft" stützt (Beschwerde, N. 8), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal aufgrund ihres pauschalen Verweises auf sämtliche Normen der einfachen Gesellschaft nicht abschliessend erhellt, auf welche konkrete Bestimmung sie damit abzielt. Gerade vor dem Hintergrund, dass bereits die Vorinstanz die unsubstantiierte Darlegung der Anspruchsgrundlage monierte (Verfügung, E. 4.2.), wäre es (trotz dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen [Art. 57 ZPO]) auch an der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin gewesen, den von ihr geltend gemachten Anspruch zu konkretisieren.