Mietrechtliche Bestimmungen, auf welche sich die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf Zuteilung der Wohnung stützen könnte, sind nicht ersichtlich, was sie im Übrigen auch nicht vorbringt. Die mietrechtlichen Schutzbestimmungen betreffend die Wohnung der Familie knüpfen wiederum an die eheliche Gemeinschaft an, so dass sich die Gesuchstellerin auch darauf nicht berufen kann. -6-