Ausweislich der Akten bestehen keinerlei gemeinsame Abreden zwischen den Parteien (bspw. Konkubinatsvertrag), womit eine vertragliche Anspruchsgrundlage fehlt, zumal das Vorliegen einer (formlosen) Vereinbarung nicht geltend gemacht wird. Dingliche Ansprüche sind nicht ersichtlich, wobei die Rechtsbehelfe des Besitzesschutzes ausscheiden, da die Gesuchstellerin die Mietwohnung aus eigenen Stücken verlassen und dem Gesuchsgegner damit den Alleinbesitz freiwillig eingeräumt hat. Die erfolgreiche Geltendmachung der entsprechenden Rechtsbehelfe hätte zudem lediglich die Beseitigung der Störung, die Unterlassung fernerer Störungen und/oder Schadenersatz (vgl. Art.