Hinsichtlich der hier massgeblichen Frage betreffend die Zuteilung der (Miet-)Wohnung fallen die zivilrechtlichen Regelungen des Getrenntlebens (insb. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) mangels ehelicher Gemeinschaft ausser Betracht, was durch die Gesuchstellerin nicht bestritten wird (Beschwerde, N. 8). Ausweislich der Akten bestehen keinerlei gemeinsame Abreden zwischen den Parteien (bspw. Konkubinatsvertrag), womit eine vertragliche Anspruchsgrundlage fehlt, zumal das Vorliegen einer (formlosen) Vereinbarung nicht geltend gemacht wird.