4. 4.1. Vorliegend steht fest, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner gemeinsam in einer Mietwohnung an der Q. lebten, wobei die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner Vertragsparteien des Mietverhältnisses waren bzw. noch immer sind (vgl. Mietvertrag vom 7. Juni 2021 [Beilage 12 zum Gesuch vom 22. September 2022]). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind nicht verheiratet und haben zwei gemeinsame (minderjährige) Kinder (Beschwerde, N. 4; Bestätigungen einer Kindesanerkennung [Beilagen 10 und 11 zum Gesuch vom 22. September 2022]).