Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass mit heutiger Eingabe (gemeint: 17. Oktober 2022) an die Vorinstanz Eventualanträge nachgereicht worden seien, wonach die Gesuchstellerin aus dem Mietvertrag zu entlassen sei oder der Gesuchsgegner zumindest für sämtliche Forderungen im Innenverhältnis aufzukommen habe. Schliesslich sei aufgrund der chaotischen Zustände der gemeinsamen Wohnung und der Verfahrensverzögerung betreffend das Schlichtungsverfahren auch die Dringlichkeit gegeben. Da die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, müsse die Gesuchstellerin von der Kostenvorschusspflicht in der Höhe von Fr. 800.00 befreit werden.