Es entspreche kaum dem Willen des Gesetzgebers und dem Kindeswohl, dass die Wohnungssituation der Kinder und des obhutsberechtigten Elternteils für eine so lange Zeit ungewiss bleibe. Damit die Folgen der Auflösung einer einfachen Gesellschaft geregelt werden könnten, müsse Rechtsschutz gewährt werden, insbesondere dann, wenn wie vorliegend ein Gesellschafter seine Mitwirkung konsequent verweigere.