2.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anspruchsgrundlage in der Auflösung der einfachen Gesellschaft zu sehen sei. Die Gesuchstellerin habe die gesamte Wohnungseinrichtung eingebracht und sei gezwungen worden, mit den gemeinsamen Kindern vorübergehend zu ihren Eltern zu ziehen. Es entspreche kaum dem Willen des Gesetzgebers und dem Kindeswohl, dass die Wohnungssituation der Kinder und des obhutsberechtigten Elternteils für eine so lange Zeit ungewiss bleibe.