2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (fortan: Vorinstanz) hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der im Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vom 22. September 2022 (im Verfahren SF.2022.106) gestellten Rechtsbegehren abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Anspruchsgrundlage sich die Gesuchstellerin stütze, um die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zu erwirken. Die Anspruchsgrundlage gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sei auf im Konkubinat lebende Personen nicht anwendbar.