2.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde die Gesuchstellerin durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin erhob gegen diese ihr am 5. Oktober 2022 zugestellten Verfügungen vom 22. September 2022 und vom 4. Oktober 2022 mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung vom 30. September 2022 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren SF.2022.106 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten zu gewähren.