3. Verlässt der Gesuchsgegner die vorgenannte Wohnung nicht bis zum angesetzten Datum sei die Gesuchstellerin zu berechtigen, auf Kosten des Gesuchsgegner das Urteil durch die Vollstreckungsbehörde auf erstes Verlangen vollstrecken zu lassen, nötigenfalls unter polizeilicher Zuhilfenahme. 4. Ziff. 1 bis 3 seien superprovisorisch anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers." 1.2. Mit separater Eingabe vom 22. September 2022 an das Bezirksgericht Aarau beantragte die Gesuchstellerin: