1. Über B., geboren am tt.mm.jjjj, von R., X-Strasse, Q. wird mit Wirkung ab 30. November 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 30'000.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -8- Mitteilung nach Rechtskraft an: […]