Das Bestehen von Verlustscheinen - vorliegend sind es zwei Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG aus dem Jahr 2021 (BB 12) - ist ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG).