Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit milder, als wenn über den Schuldner innert kurzer Zeit ein zweites Mal der Konkurs eröffnet wird. Fällt ein Schuldner - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - innert kurzer Zeit (d.h. nach weniger als zwei Jahren) nach einem Konkurs wiederum in Konkurs, ist dies ein starkes Indiz gegen dessen Zahlungsfähigkeit (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Das Bestehen von Verlustscheinen - vorliegend sind es zwei Verlustscheine gemäss Art.