seit dem 1. Januar 2022 im Vergleich zu den beiden Vorjahren und insbesondere seit der schrittweisen Aufhebung der Corona-Massnahmen per 1. März bzw. 1. April 2022 entwickelt haben. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Ihr Geschäftskontokorrent bei der F. wies am 13. Oktober 2022 einen Positivsaldo von Fr. 9'454.32 auf (BB 11), was nicht genügt, um die Tilgung ihrer geschäftlichen Verbindlichkeiten auch mittel- und längerfristig zu gewährleisten.