für das Jahr 2021 liegt offenbar noch gar kein Abschluss vor (Beschwerde S. 7). Wie sich Aufwand und Ertrag seit dem 1. Januar 2022 bis zur Beschwerdeerhebung entwickelt haben, hat die Beklagte ebenfalls nicht belegt; insbesondere hat sie keinen Zwischenabschluss eingereicht. Somit kann nicht beurteilt werden, wie sich Aufwand und Ertrag des Einzelunternehmens der Beklagten -6-