Mithin waren bei Einreichung der Beschwerde am 17. Oktober 2022 noch 17 Betreibungen im Betrag von total Fr. 20'266.85 hängig. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.00 genügt daher, um sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen und die beiden Verlustscheinforderungen zu tilgen. Damit hat die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. Ob dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, wurde mit der Beschwerde indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.