3. Die Beklagte ist seit dem 1. Oktober 2019 als Inhaberin des Einzelunternehmens "E." mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Y. eingetragen: Betrieb einer Bar (BB 13). Nach Angaben der Beklagten waren das Ausbleiben der gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemanns und die mit dessen ausländischem Wohnsitz zusammenhängenden Vollstreckungsschwierigkeiten sowie das Ausbleiben von Einkünften wegen der Schliessung ihrer Bar im Zuge der Corona- Massnahmen ursächlich für die Konkurseröffnung.