2. Die Beklagte hat am 6. Oktober 2022, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 40'000.00 an das Konkursamt Aargau überwiesen (Beschwerdebeilage [BB] 6 f.). Von diesem Betrag hat das Konkursamt Aargau am 10. Oktober 2022 Fr. 30'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (BB 10). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'112.10 (vorinstanzliche Akten act. 5) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. -5-