" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg vom 28. September 2022 (SG.2022.37) sei vollumfänglich aufzuheben. Auf die Konkurseröffnung sei zu verzichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: