4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: